Fahrradunfall ohne Helm

Das Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Entscheidung vom 05.06.2013 unter 7 U 11/12 entschieden, dass ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrswidrig verhalten hat, kollidiert und hierbei erhebliche Kopfverletzungen erleidet, die durch einen Fahrradhelm hätten verhindert werden können, sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen müsse. Das OLG Schleswig hat in der vorbezeichneten Entscheidung den Mitverschuldensanteil von 20 % bemessen. Die Fahrradfahrerin habe durch Nichtgebrauch Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst). Zwar sei zu berücksichtigen, dass Kopfverletzungen der Fahrradfahrerin auch bei dem Tragen eines Helms entstanden wären und nur in einem gewissen Umfang hätten verringert werden können. Zudem überwog in dem zu entscheidenden Fall der Mitverschuldensanteil des Pkw-Führers deutlich denjenigen der Fahrradfahrerin. Zwar besteht eine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer nicht, gleichwohl sei Fahrradfahrern die Anschaffung eines Schutzhelms insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen als zumutbar anzusehen. Nach heutigem Erkenntnisstand müsse daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Körperschäden beim Radfahren einen Helm trage.