Erbrecht-Unwirksamkeit eines Testaments wegen Erbeinsetzung nicht namentlich bestimmter Person

Das Oberlandesgericht München hat mit Entscheidung vom 22.05.2013, vgl. 31 Wx 55/13, die Unwirksamkeit eines Testaments angenommen, da im Wege der Erbeinsetzung eine Person eingesetzt wurde, die sich bis zum Tod des Erblassers um diesen kümmern würde. Im einem handschriftlichen Testament hatte der Erblasser neben verschiedenen Vermächtnissen verfügt, dass das Haus und die übrigen Nachlassgegenstände derjenige bekommen solle, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmere. Soweit dies nicht der Fall sei, hatte der Erblasser ein Kloster als Begünstigen bezeichnet. Das OLG München hat den Grundsatz herausgearbeitet, dass die Erbfolge sich allein nach der konkreten Erbeinsetzung bestimmen muss. Eine solche Bestimmung fehle im Testament des Erblassers. Zwar könne in Anknüpfung an § 2087 BGB die Zuwendung des Erblassers als Erbeinsetzung ausgelegt werden. Es fehle jedoch an einer ausdrücklichen Bestimmung einer konkreten Person des Bedachten. Auch im Wege der Auslegung sei eine erforderliche Feststellung nicht zu treffen. Wer durch die Einzelzuwendungen bedacht werden sollte und ob der Personenkreis über bisher bedachte Personen hinausgehen sollte, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Wegen der Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB müsse der Erblasser selbst die Bestimmung der bedachten Personen vornehmen. Dies könne nicht Dritten überlassen werden. Der Erblasser könne im Hinblick auch auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht derart unvollständig äußern, dass mit einem erheblichen Ermessenspielraum der Erblasserwille in wesentlichen Teilen ergänzt werden müsse. Daher müsse ein Hinweis im Testament so genau gestaltet sein, dass eine mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen könne, ohne dass dieser eigenes Ermessen ausüben müsse. Das OLG München sah vorstehend die Schwierigkeit, dass die Frage, ob sich jemand um den Erblasser gekümmert habe, wie dieser es erwartet habe, vom jeweiligen Begriffsverständnis derjenigen Person abhänge, die die Person des Bedachten zu bestimmen habe. Die Entscheidung macht deutlich, dass jedem, der seinen letzten Willen plant, dringend zu empfehlen ist, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen und auch zu benennen. In Ausnahmefällen sollten die Kriterien für die Benennung des Bedachten so konkret und detailliert formuliert werden, dass nicht mehrere Auslegungsergebnisse möglich werden.

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