Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.04.2016, 6 W 64/15, entschieden, dass ein vormals errichtetes Testament nicht durch E-Mail widerrufen werden könne. Ein Testament könne zwar durch ein neues Testament als auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Urkunde des Testament vernichte oder an dieser Veränderungen vornehme, durch die zum Ausdruck gebracht werde, dass eine vormalige schriftliche Willenserklärung aufgehoben werden soll. Eine von dem Erblasser unstreitig verfasste E-Mail erfülle jedoch diese Anforderungen nicht. Insbesondere könne durch eine E-Mail kein wirksames neues eigenhändiges Testament erstellt werden. Es handele sich hierbei insbesondere nicht um ein eigenhändig geschriebenes Dokument, weil die Unterschrift nicht von dem Verfasser selbst geschrieben worden sei. In dem zu entscheidenden Fall hatte daher eine zu Lebzeiten verfasste E-Mail des Erblassers an einen Testamentsvollstrecker, wonach nunmehr hinsichtlich verbleibender Gegenstände die gesetzliche Erbfolge vorgesehen sei, keine Wirkung.