Dienstvertragsrecht – Keine Haftung des Saunabetreibers

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.08.2012 unter I-12 U 52/12 hat das OLG Hamm die Haftung eines Betreibers einer Sauna für einen Saunaunfall mit Todesfolg verneint. Hiernach ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Unfällen das körperliche Wohlbefinden der Besucher regelmäßig zu kontrollieren. Aus diesem Grunde ist ein Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen versagt worden. Nachdem der Kunde als erfahrener Saunabenutzer in einer 90 Grad heißen Sauna einen Schwächeanfall erlitt, blieb der Unfall mindestens 90 Minuten unentdeckt. Aus diesem Grunde zog sich der Kunde erhebliche Verbrennungen zu, an denen er wenige Monate später sogar verstarb. Die hinterbliebenen Kinder nahmen den Betreiber der Sauna auf Schmerzensgeld in Anspruch. Nach Ansicht des OLG Hamm hatte der Betreiber der Sauna die Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei generell gefahrlos nutzbar gewesen. Eine regelmäßige Kontrollpflicht bestehe daneben nicht, zumal die Erwartungshaltung der Gäste vielmehr dahin gehe, die Sauna ohne störende Einflüsse besuchen zu können. Nicht der Betreiber der Sauna, sondern der Nutzer selbst habe seinen Gesundheitszustand eigenverantwortlich einzuschätzen.