Angaben des Autoverkäufers zur Erteilung der Umweltplakette

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Entscheidung vom 13.03.2013, VIII ZR 186/12, mit der Frage zu befassen, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen könne, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette tatsächlich nicht erfüllt seien. In dem zu entscheidenden Fall wies das Fahrzeug an der Windschutzscheibe eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette der Schadstoffgruppe 3) auf. Auf Nachfrage hatte der Verkäufer erklärt, dass die Plakette bei dem Erwerb des Fahrzeugs bereits vorhanden gewesen sei, so dass dieser eigene Erklärungen zum Erwerb der Plakette nicht machen könne. Dieser hatte jedoch eingeräumt, dass er davon ausgehe, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits jetzt über die gelbe Plakette verfüge. Nachdem das Fahrzeug schließlich nicht als schadstoffarm eingestuft wurde, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der BGH verwies zunächst darauf, dass es wegen des Gewährleistungsausschlusses allein darauf ankomme, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen worden sei, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden könne. Der BGH hielt die Angaben des Verkäufers zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug sei eine TÜV Hauptuntersuchung durchgeführt worden, vgl. BGH-Z 103, 275, 280 f. Der Fall sei deshalb anders zu beurteilen, da der Verkäufer in dem zu entscheidenden Fall bezgl. der an dem Fahrzeug angebrachten gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht habe, sondern darauf hingewiesen habe, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem Erwerb bereits versehen gewesen sei. Vielmehr sei die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich des Zusatzes „laut Vorbesitzer“ anzuwenden, wonach derjenige, der sich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele, keine Beschaffenheitsangabe mache.