Amtshaftung der gesetzlichen Krankenkasse

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass gesetzliche Krankenversicherer für falsche Angaben eines Mitarbeiters einzustehen haben. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mitarbeiter des gesetzlichen Krankenversicherers zum Leistungsumfang geäußert. Die Klägerin hatte naturheilkundliche Leistungen aufgrund einer Krebserkrankung in Anspruch genommen und insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine etc. erworben. Entsprechende Belege, die die Klägerin verauslagt hatte, waren an den gesetzlichen Krankenversicherer weitergeleitet worden. Es erging sodann die Entscheidung des Krankenversicherung, wonach eine Kostenübernahme der vorbezeichneten Leistungen abgelehnt wurde. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe haftet die gesetzliche Krankenversicherer gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, soweit die Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolge. Da der gesetzliche Krankenversicherer als Sozialleistungsträger eine zutreffende Beratung der Versicherten schulde, müssten Auskünfte und Belehrungen grundsätzlich richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig erfolgen. Eine Verletzung der dem Mitarbeiter des Krankenversicherers obliegenden Amtspflicht hinsichtlich des Umfangs der Leistungen des gesetzlichen Krankenversicherers liege somit vor. Die Klägerin habe auch auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskünfte vertrauen dürfen, da Bürger grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ausgehen müssten. Eine solche Verlässlichkeit sei erst dann nicht mehr gegeben, wenn der Anspruchsteller die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ein Mitverschulden der Anspruchstellerin war daher ausgeschlossen worden.