WEG-Recht – Wohnungseingangstüren stehen im Gemeinschaftseigentum

Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12, klargestellt, dass Wohnungseingangstüren in WEG Objekten nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen können, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das soll selbst dann gelten, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. In diesem Zusammenhang hat der BGH ausgeführt, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sondereigentum als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum dienen. Erst durch deren Einfügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt. Damit würden die Voraussetzungen für das Entstehen von Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 2, Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG erfüllt. Da die Wohnungseingangstüren damit räumlich und funktional auch zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, sei die gesamte Tür als einheitliche Sache dem gemeinschaftlichen Eigentum  zuzuordnen.

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Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht