Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 25.09.2013 unter VIII ZR 280/12 den Fall zu entscheiden, dass ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bereits viele Monate vor der geplanten Umsetzung der Mieterhöhung an den Mieter herangetragen wurde mit der Folge, dass den Mietern eine kürzere Kündigungsfrist zur Verfügung stand. Bei einem zulässigen Zugang des Mieterhöhungsverlangens im Mai 2011 habe die Kündigungsfrist deutlich später geendet. Die Kläger sahen ihr Sonderkündigungsrecht beschnitten. Gesetzlich stand den Mietern nach Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen eine Frist zur Zustimmung zur Mieterhöhung von zwei Monaten und eine sich daran anschließende zweimonatige Kündigungsfrist zu. In diesem Fall kann der Mieter noch zwei weitere Monate in der Wohnung mit ungeänderter günstigerer Miete wohnen. Der BGH sah jedoch Anlass zu einer anderweitigen Auslegung. Hiernach richte sich das Sonderkündigungsrecht nicht nach dem Termin der tatsächlichen Mieterhöhung. Damit hatte den Mietern in jedem Fall die längere Kündigungsfrist zugestanden. Der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter über die Mietpreiserhöhung informiert worden sei und die Zustimmung verlangt habe, spiele daher keine Rolle.