Mietrecht – Wirksame Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 20.07.2016 unter VIII ZR 238/15 bestätigt, dass die neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärte ordentliche Kündigung wegen Pflichtverstoßes gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht durch Nachholung der notwendigen Zahlung unwirksam gemacht werden kann. Eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, der ausschließlich für die außerordentliche Kündigung gilt, kommt nach der oben genannten Entscheidung des BGH nicht in Betracht. Der BGH hat hierdurch eine Entscheidung vom 16.02.2005 bestätigt und sich darauf berufen, dass der Mieter im Zweifelsfall gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hinreichend geschützt sei, da eine ordentliche Kündigung nur möglich sei, wenn der Mieter schuldhaft handele. Der Mieter könne sich daher auf mögliche unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen. Ein entsprechendes mangelndes Verschulden könne jedoch nur dann nachgewiesen werden, wenn Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offengelegt werden und zu allen Umständen Stellung genommen werde, die für den behaupteten Ausschluss der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein könnten. An den Entlastungsbeweis des Mieters werden daher besonders hohe Anforderungen gestellt.