Der BGH hatte sich mit Urteil vom 04.12.2013, vgl. VIII ZR 5/13, mit einem Fall zu befassen, in dem der Hauptmieter nach dem Mietvertrag zur Untervermietung generell berechtigt war. Es war jedoch vertraglich im Mietvertrag vorgesehen, dass die Untervermietungsgenehmigung widerrufen werden konnte. Die Vermieterin widderrief die Untervermieterlaubnis und erklärte kurz darauf die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen unerlaubter Untervermietung. Da der Hauptmieter alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug des Untermieters zu veranlassen, war von einer Pflichtverletzung des Hauptmieters nicht auszugehen. Der Mieter hatte einen Räumungsprozess gegen den Untermieter betrieben. Dass der Hauptmieter eine weitergehende Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb kürzerer Zeit eine Räumung durchzusetzen, war nicht nachzuweisen. Dem Hauptmieter konnte im konkreten Fall auch nicht vorgeworfen werden, mit dem Untermieter einen Räumungsvergleich abgeschlossen zu haben.