Mietrecht – Voraussetzungen für Eigenbedarfskündigung

Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Dies hat der BGH in einer Entscheidung vom 04.03.2015 unter VIII ZR 166/14 festgestellt. Ein Richter sei daher nicht berechtigt, seine Vorstellung von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu stellen. Daher sei der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf nicht auf Angemessenheit, sondern ausschließlich auf einen Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich sei hierbei nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Richtwerte, ab welchen Grenzen bei einem Alleinstehenden von weit überhöhtem Wohnbedarf auszugehen sei, hat der BGH nicht festgelegt. Diese Beurteilung hänge nämlich nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche, sondern auch von der Anzahl der Räume ab, so dass eine Beurteilung des Einzelfalls unumgänglich sei. Wird daher von dem Vermieter der Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen als Grund für die Eigenbedarfskündigung dargestellt, einen eigenen Hausstand mit einem langjährigen Freund in Form einer Wohngemeinschaft zu gründen, sei diese freie Entscheidung des Vermieters grundsätzlich anzuerkennen. Dies gelte auch, wenn lediglich ein zeitlich begrenzter Bedarf für die Eigenbedarfskündigung vorliege und keine feste zeitliche Grenze für die konkrete Nutzung genannt werden könne. Es setzt sich damit die Rechtsprechung des BGH fort, eine Eigenbedarfskündigung nur in Ausnahmefällen als unberechtigt anzusehen.