Mietrecht – Vollstreckung einer Betriebspflicht gegenüber Mieter im Einkaufszentrum

Das Oberlandesgerichts Rostock hat mit Beschluss vom 22.08.2016, 3 W 53/16 entschieden, dass die Voraussetzungen des § 888 ZPO und damit die Vollstreckung als unvertretbare Handlung zulässig ist, wenn im Wege der einstweiligen Verfügung die Betriebspflicht für Mietflächen in einem Einkaufszentrum angeordnet worden ist. Das OLG Rostock sieht in der Verpflichtung zum Betrieb eines Gewerbes in der Mietfläche eine unvertretbare Handlung. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebs des streitgegenständlichen Bekleidungsgeschäftes es erforderlich sei, Arbeits- und Lieferverträge zu schließen, die allein den Mieter binden. Auch der Betrieb durch einen Dritten als Erfüllung der Verpflichtung stehe den mietvertraglichen Vereinbarungen entgegen. Zwar müsse bei einer Vollstreckung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO, bei der der Schuldner durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu der bestimmten Handlung angehalten wird, die Handlung ausschließlich vom Willen des Vollstreckungsschuldners abhängen, dies bedeute jedoch nicht, dass diese Vollstreckung schon dann ausscheiden müsse, wenn die Mitwirkung eines Dritten für die Erbringung der zu vollstreckenden Handlung erforderlich sei. Es stehe daher nicht entgegen, dass es zusätzlich erforderlich sei, dass Vertragsbeziehung zu Mitarbeitern und Lieferanten unterhalten werden müssten. Dies gelte sowohl für den Erlass der einstweiligen Verfügung als auch die Vollstreckung gemäß § 888 ZPO. Eine Grenze wird nur dann gesetzt, wenn dem Schuldner die Erlangung der Mitwirkungshandlung des Dritten objektiv oder subjektiv unmöglich sei. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner nicht hinreichend deutlich vorgetragen, welche Maßnahmen unternommen worden seien, um neue Arbeitsverträge mit früheren Mitarbeitern oder neuen Mitarbeitern abzuschließen. Ebenso war nicht vorgetragen worden, warum keine neuen Lieferanten gefunden werden konnten. Der Umstand allein, dass das Gewerbe abgemeldet worden sei, begründe im Übrigen keine Unmöglichkeit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs. Für den Wegfall der Betriebspflicht genüge es insbesondere nicht, wenn das vom Mieter geführte Geschäft unrentabel sei, da die Erzielung von Gewinn in die Risikosphäre des Mieters falle.