Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 29.05.2013, VIII ZR 285/12, klargestellt, dass eine Quotenabgeltungsklausel den Wohnungsmieter dann unangemessen benachteiligt, wenn die Bemessung eines Abgeltungsbetrages bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Grundlage der verwendeten Klausel sich an einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes orientieren soll. Der BGH sieht hier eine Unwirksamkeit deshalb als gegeben an, da die Abgeltungsklausel eine Auslegung zuzuführen ist, die die kundenfeindlichste Auslegung berücksichtigt. Der beanstandete Passus in der Quotenabgeltungsklausel im beanstandeten Mietvertrag lautete wie folgt: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes.“ Nach der kundenfeindlichsten Auslegung ist dem Mieter verwehrt, gegen einen solchen Kostenvoranschlag Einwendungen zu erheben. Nach dem Wortlaut kann dies im Wege der ungünstigsten Auslegung für den Mieter bedeuten, dass der Abgeltungsbetrag auf Grundlage des Kostenvoranschlags des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes als verbindlich gilt, auch wenn ein unzutreffend hoher Renovierungsaufwand oder überhöhte Preise festgesetzt werden. Der BGH hat daher nicht Quotenabgeltungsklauseln generell als unwirksam angesehen, sondern hat die konkrete Formulierung zum Anlass genommen, eine Unwirksamkeit festzustellen. Vor dem Hintergrund der Formulierungen des BGH im Rahmen der Entscheidungsgründe ist davon auszugehen, dass eine Klausel nicht als unwirksam angesehen würde, soweit die Klausel dahingehend erweitert würde, dass dem Mieter das Recht verbleibt, die Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu bestreiten.