Mietrecht – Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung ist keine Mietsicherheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen VIII ZR 76/16, Ansprüche aus einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung hinsichtlich der Mietforderungen im Rahmen eines Mietverhältnisses für zulässig erachtet. In dem zu entscheidenden Fall konnte es sogar dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Wohn- oder Geschäftsraummietvertrag handelte, da der BGH in beiden Fällen eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezogen auf Mietzahlungsforderungen als zulässig erachtet. Weder sei eine solche individualvertragliche Vereinbarung generell sittenwidrig, noch liege ein Verstoß gegen § 551 BGB vor. Zwar sehe § 551 Abs. 4 BGB vor, dass Mietsicherheiten ausschließlich in dem dort bezeichneten Umfang durch den Vermieter erhoben werden dürfen. Eine Übersicherung liege aber deshalb nicht vor, da es sich bei der Vollstreckungsunterwerfung gerade nicht um eine Mietsicherheit handele. Die Vollstreckungsunterwerfung bietet dem Vermieter keine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit wie etwa bei einer dinglichen Sicherheit oder einer Bürgschaft eines Dritten, sondern erleichtere lediglich die Situation des Vermieters dadurch, dass ein Titel nicht gegen den Mieter beschafft werden müsse.

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Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht