Mietrecht – Obhutspflichten des Vermieters

Das LG Darmstadt hatte mit Beschluss vom 30.12.2013 unter 25 T 138/13 einen Fall zu entscheiden, in dem der gewerbliche Mieter nach Auszug die Mieträume nebst Schlüsseln, einschließlich der Briefkastenschlüssel, an den Vermieter zu übergeben hatte. Der Vermieter teilte dem ehemaligen Mieter einige Monate nach Beendigung des Mietvertragsverhältnisses per E-Mail mit, dass er im Rahmen der Neuvermietung im Briefkasten diverse Geschäftspost des ehemaligen Mieters gefunden habe. Der Mieter bat aus diesem Grunde mehrfach um Aushändigung der Postsendungen. Dies wurde vom Vermieter verweigert. Das LG Darmstadt ist der Ansicht, dass der Vermieter seine Obhuts- und Aufbewahrungspflichten verletzt habe. Diese Pflicht sei den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu entnehmen. Diese Vorschrift gelte auch als nachwirkende Pflicht aus dem beendeten Mietvertragsverhältnis. Die Obhuts- und Aufbewahrungspflicht erstrecke sich auf sämtliche nicht offensichtlich wertlose Gegenstände und Einrichtungen, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklasse. Gleiches gelte auch für Postsendungen, die für den Mieter bestimmt seien und nicht bloß unwichtige Werbesendungen darstellen. Der von dem Vermieter veranlasste Einwurf der Sendungen in einen öffentlichen Briefkasten reiche im Rahmen der Obhutspflichten nicht aus, zumal die neue Anschrift nicht auf den Sendungen vermerkt gewesen sei und die Postsendungen auch nicht neu frankiert worden seien.