Mietrecht – Mieterhöhung bei Wohnflächenabweichung

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14, unter teilweise Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Mieterhöhung gem. § 558 BGB auf Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat. Dies gelte unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Wohnfläche angegeben worden ist, und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist. Im Mieterhöhungsverfahren gem. § 558 BGB solle es dem Vermieter ermöglicht werden, eine angemessene und am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Aus diesem Grunde komme es allein auf den objektiven Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung maßgeblich an. Hingegen sei eine etwaige abweichende Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße im Mieterhöhungsverfahren nicht entscheidend. Andernfalls würden vertraglich fingierte Umstände berücksichtigt und nicht die tatsächlich zutreffenden Wohnflächen in die Berechnung für die Mieterhöhung eingestellt. An der bisher vom BGH vertretenen Ansicht der Vermieter müsse sich an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfläche im Zweifel festhalten lassen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % betrage, hält der BGH nicht mehr fest. Entsprechendes soll für den umgekehrten Fall gelten, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu groß angegeben ist. In diesem Falle kann der Vermieter die Miete gem. § 558 BGB ebenfalls nur auf Grundlage der tatsächlichen Wohnfläche erhöhen. Der BGH hat ebenso klargestellt, dass neben der Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungsgröße im Rahmen des Mieterhöhungsbegehrens gem. § 558 BGB unter Beachtung der Kappungsgrenze dem Vermieter keine weitere Möglichkeit der einseitigen Mietanpassung gewährt werden soll. Insbesondere ergebe sich aus einer unzutreffenden Flächenangabe im Wohnungsmietvertrag kein Anwendungsfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, da die zutreffende Ermittlung allein in die Risikosphäre des Vermieters falle.