Mietrecht – Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs

Mit Urteil des BGH vom 18.02.2015, vgl. VIII ZR 186/14, sind Grundsätze für die Beurteilung möglicher nachhaltiger Störungen des Hausfriedens unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots der Mietvertragsparteien festgelegt worden. Hiernach kann zwar das Rauchen von ca. 15 Zigaretten in der Wohnung nicht generell eine Vertragsverletzung herbeiführen. Dem Mieter sei es jedoch zumutbar, Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen. Soweit eine solche Verletzung der Rücksichtnahmepflicht in der Weise festgestellt werden könne, dass Geruchsbelästigungen der Mitbewohner in nicht unerheblichem Umfang entstehen, könne eine Störung des Hausfriedens vorliegen, wenn die Intensität der Beeinträchtigung ein unerträgliches oder gar ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreiche. Mit der Entscheidung ist durch den BGH ein Rauchverbot in Wohnung nicht aufgestellt worden. Rauchverbote sind allenfalls individualvertraglich vereinbar. Ob wegen erheblichen Zigarettenkonsums und der daraus folgenden Notwendigkeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in erheblichem Umfang bereits ein Kündigungsrecht abgeleitet werden könne, hatte der BGH zunächst offengelassen. Eine Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB i.V.m. § 569 Abs. 2 BGB könne jedoch dann angenommen werden, wenn andere Mitmieter nicht mehr als unvermeidlich gestört würden. Diese Voraussetzungen müssten durch den Tatrichter durch umfassende Sachverhaltsaufklärung ermittelt werden. Wenn der Tabakgeruch hierbei in deutlichem Umfang in das Treppenhaus gelange, müsse eine Abwägung der Interessen der Parteien erfolgen, insbesondere die konkrete Beeinträchtigung der Mitmieter beurteilt werden. Die Möglichkeit der Kündigung eines rauchenden Mieters dürfte daher nach wie vor nur ausnahmsweise möglich sein.