Mietrecht – Konkludente Mieterhöhungsvereinbarung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2018 unter VIII ZB 74/16 im Rahmen einer Rechtsbeschwerde klargestellt, dass eine konkludente Mieterhöhungsvereinbarung bereits durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete eintreten kann. Insoweit kann die Zustimmungserklärung gemäß § 558 b Abs. 1 BGB grundsätzlich formlos erfolgen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Zustimmung daher auch konkludent möglich. Dies hat der BGH jedenfalls bei dreimaliger Zahlung der erhöhten Miete als möglich angesehen, die Entscheidung jedoch hierzu dem Tatrichter überlassen. Da das Revisionsgericht lediglich zu prüfen habe, ob Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt seien, sei dies im Zweifel durch den Tatrichter abschließend zu prüfen. Der BGH hat hierbei offen gelassen, ob Mieterhöhungsvereinbarungen von einer allgemeinen Schriftformklausel erfasst werden. Die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage ist daher nicht geklärt worden. Festzuhalten ist daher, dass der Entscheidung des BGH nicht generell zu entnehmen ist, dass durch eine dreimalige Zahlung des Erhöhungsbetrages immer eine Erhöhungsvereinbarung zustande komme. Vielmehr müsse eine ganzheitliche Bewertung durch den Tatrichter erfolgen, dem hierzu ein entsprechender Entscheidungsspielraum eingeräumt werde. Rechtsunsicherheiten hat der BGH daher mit der vorbezeichneten Entscheidung nicht abschließend ausgeräumt.

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