Mietrecht – Keine weitreichende Hinweispflicht des Vermieters bei Modernisierungsankündigungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Hinweisbeschluss vom 30.05.2017, Aktenzeichen VIII ZR 199/16, einen Grund für die Zulassung einer Revision im Zusammenhang mit der Abweisung von Schadenersatzansprüchen wegen Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach Modernisierungsankündigung nicht gesehen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter umfangreiche Modernisierungsarbeiten angekündigt, worauf der Mieter mit einer Sonderkündigung aus diesem Grunde reagierte. Der Mieter beauftragte einen Makler und mietete ein Einfamilienhaus an, was entsprechende Kosten verursachte, die als Schadenersatz geltend gemacht worden waren. Den Einwand, die Modernisierungsankündigung sei vom Vermieter nur vorgetäuscht worden, sah der BGH nicht als erwiesen an. Die Frage, welche Informationen des Vermieters erforderlich sind, wenn der Umfang der angekündigten Modernisierung zu einem späteren Zeitpunkt deutlich reduziert wird, sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Zwar gelte generell eine Nebenpflicht aus dem Gesichtspunkt der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme, gleichwohl könne ein Schadenersatzanspruch nicht darauf gestützt werden, dass sich eine nicht gegebenenfalls bereits frühzeitig abzeichnenden Verzögerung bei Bauarbeiten gegenüber dem Mieter offenbart werde, da eine entsprechende weiterreichende Informationspflicht insbesondere dann nicht bestehe, wenn der Mieter sich frühzeitig auf Grundlage der Modernisierungsankündigung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses entschieden habe. Wenn der Grund für die Entscheidung, das Sonderkündigungsrecht auszusprechen, bereits gesetzt sei, komme es daneben auch nicht darauf an, ob der Vermieter die Durchführung noch ausstehender Arbeiten auf absehbare Zeit nicht mehr weiterverfolge. Ein Schadenersatzanspruch wegen der Veranlassung des Mieters zum Ausspruch der Sonderkündigung nach Modernisierungsankündigung stellt daher nach wie vor eine Ausnahme dar.