Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15.04.2015 unter VIII ZR 281/13 klargestellt, dass derjenige Mieter, der sich weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung zu dulden, einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt. In dem zu entscheidenden Fall war in der vermieteten Wohnung ein Befall mit Hausschwamm festgestellt worden. Die Mieter hatten zunächst zur Durchführung von Maßnahmen zur die Schwammbeseitigung den Zutritt zur Wohnung nicht gewährt. Nach Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens war zwar dem Vermieter erst Monate später Zutritt zur Wohnung verschafft worden. Dem Vermieter wurde ein weiterer Zugang zu Kellerräumen zur Durchführung weiterer Installationsarbeiten aber verweigert. In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1 BGB nicht generell erst dann in Betracht komme, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachte oder sein Verhalten querulatorische Züge zeige. Eine derartige schematische Betrachtung könne nicht vorgenommen werden, da andernfalls außer Acht gelassen werde, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjektes und des wirtschaftlichen Wertes von wesentlicher Bedeutung sei. Es komme daher entscheidend darauf an, welche Arbeiten hätten durchgeführt werden sollen und wie dringend diese durchzuführen waren. Zudem seien die Beeinträchtigungen, die durch die Verweigerung des Zutritts durch den Mieter entstehen würden, zu berücksichtigen. Aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen hat der BGH daher die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht unter Beachtung der oben genannten Vorgaben zurückverwiesen.