Mietrecht – Formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.08.2016, VIII ZR 261/15, klargestellt, dass es für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung ohne Bedeutung ist, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte auf abgelesenen Messwerten oder nur auf einer Schätzung beruhen. Zudem sei es ohne Belang, ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9 a Heizkostenverordnung entspreche. Der BGH hat hieraus den Rückschluss gezogen, dass es daher zur Feststellung einer formellen Ordnungsgemäßheit der Heizkostenabrechnung nicht darauf ankommen, auf welche Weise eine Schätzung vorgenommen worden ist und welche Unterlagen beigefügt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Vermieter nicht bereits auf der Ebene der formellen Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung darlegen und erläutern, wie dieser die Verbrauchswerte der Wohnung im Einzelnen ermittelt hat bzw. welches Verfahren gemäß § 9 a Heizkostenverordnung angewendet worden ist. Der BGH verbleibt mithin dabei, die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit derartiger Abrechnungen niedrig zu halten. Zwar genügt es bei Erhebung von Einwendungen des Mieters selbstverständlich nicht, eine derartige auf Schätzungen beruhende Abrechnung abzugeben. Zur Wahrung der einjährigen Abrechnungsfrist, für die lediglich die formell wirksame Abrechnung entscheidend ist, sieht der BGH daher keinerlei Bedürfnis, von den bisher aufgestellten Grundsätzen Abstand zu nehmen. Dem Mieter wird nach wie vor zugemutet, durch Belegeinsicht die Unzulänglichkeiten der Abrechnung im Einzelnen zu ergründen.