Mietrecht – Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2013 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 213/12 hat dieser seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach Außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden müsse. Zwar könne der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur Nutzung der Wohnung teilweise zu gewerblichen Zwecken zu erteilen. In diesen Fällen habe der Mieter aber darzulegen und zu beweisen, dass von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Beeinträchtigungen von Mitmietern ausgehen würden, als dies bei einer üblichen Wohnnutzung der Fall sei. Für den zu entscheidenden Fall hat der BGH angenommen, dass Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa 12 Schüler eine Zustimmung des Vermieters erfordere. Die auf die vertragswidrige Nutzung gestützte Kündigung hat der BGH daher als wirksam angesehen.