Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.07.2013 unter VIII ZR 263/12 sich zu einer Reihe gleichgelagerter Fälle mit der Frage zu befassen, wann ein Gutachten als ungeeignet zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anzusehen ist. Die Vermieterin verlangte in den zu entscheidenden Fällen unter Bezugnahme auf den Mietspiegel für eine Vielzahl ihrer Mietobjekte die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete. Nachdem Mieter die Zustimmung nicht erteilt hatten, waren die Mieter auf Abgabe der Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommen worden. Nachdem das Amtsgericht die ortsübliche Vergleichsmiete mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, das auf Grundlage eines einfachen Mietspiegels erstellt worden war, ermitteln wollte, hat der BGH nunmehr den Rahmen festgelegt, in dem sich das Gutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bewegen kann. Nach Auffassung des BGH ist ein Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann ungeeignet, wenn es ausschließlich Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und desselben Vermieters stehen, im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt. Vielmehr müsse der Gutachter bei der Ermittlung von Einzelvergleichsmieten ein breites Spektrum von Vergleichsmieten aus der Gemeinde berücksichtigen. Dies gelte auch wenn eine ortsübliche Vergleichsmiete im Bereich von Zechensiedlungen festgestellt werden müsse. Der Mietspiegel dürfe nicht voreilig als nicht taugliche Erkenntnisquelle außer Betracht gelassen werden. Jedenfalls könne nicht einseitig auf Vergleichsmieten ein und desselben klagenden Vermieters im Rahmen des Gutachtens verwiesen werden.