Der Bundesgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 10.04.2013, vgl. VIII ZR 379/12, den Fall zu entscheiden, dass durch einen Dritten im laufenden Mietverhältnis eine Bürgschaft gegenüber dem Vermieter erteilt wurde, um eine drohende Kündigung des Mietverhältnisses abzuwenden. Der Vermieter machte daraufhin einen weit über drei Monatsmieten liegenden Betrag klageweise gegenüber dem Bürgen geltend. Der BGH ist zu der Auffassung gelangt, dass die Bürgschaftserklärung dahin auszulegen sei, dass sie keine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung enthalte. Die Bürgschaft sei insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen § 551 Abs. 4 BGB unwirksam, wenn sie den Betrag von 3 Monatsmieten übersteige. Der Schutzbereich dieser Norm sei einschränkend dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine Sicherheit finde, die dem Vermieter von einem Dritten zur Abwendung einer drohenden Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt werde. Die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltende Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten diene ausschließlich dem Interesse des Mieters vor zu hohen Belastungen. Ein unabdingbares Verbot, in dieser Situation eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, würde im Ergebnis den Mieter benachteiligen, weil der Vermieter zusätzliche Sicherheiten nicht erlangen könne. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der Bürge unaufgefordert eine weitere Sicherheit erbracht habe oder der Vermieter zusätzliche Sicherheiten verlangt habe. Hiernach ist die mit Entscheidung vom 07.06.1990 entwickelte Rechtsprechung des BGH fortgesetzt worden.