Mietrecht – Auslegung einer unwirksamen Befristung eines Mietvertrages

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.07.2013, VIII ZR 388/12 einen Mietvertrag, der eine unwirksame Befristung enthält, in der Weise ausgelegt, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in diesen Fällen ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen sei. In dem zu entscheidenden Fall war die im Mietvertrag vorgesehene Befristung des Mietvertrages unwirksam, da die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorlagen. Es galt damit die Rechtsfolge des § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war. Nach Ansicht des BGH war die dadurch im Mietvertrag entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Der BGH hatte klargestellt, dass die Parteien einen gegenseitigen Kündigungsverzicht redlicherweise vereinbart hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Da das von beiden Parteien verfolgte Ziel einer langfristigen Bindung an den Mietvertrag nur durch einen beiderseitigen Kündigungsverzicht erreicht werden könne, sei der Vertrag dahingehend auszulegen, dass ein solcher Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Dauer der Befristung anzunehmen sei.