Mietrecht-Anwendbarkeit des § 573 a BGB bei mietvertraglicher Kündigungsbeschränkung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.10.2013 unter VIII ZR 57/13 den Fall zu entscheiden, dass der ursprüngliche Eigentümer einer Wohnung eine Vereinbarung mit dem Mieter getroffen hatte, wonach das Mietverhältnis grundsätzlich nicht aufzulösen sei, jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden könne, wenn wichtige berechtigte Interessen der Vermieterin eine Beendigung des Mietvertragsverhältnisses notwendig machen würde. Nachdem die ursprüngliche Vermieterin das Gebäude veräußerte, legte der Erwerber die beiden Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss zusammen, so dass das Gebäude lediglich noch aus zwei Wohnungen bestand. Zudem zog der Erwerber in die zusammengelegte Wohneinheit. Trotz der Regelung im notariellen Kaufvertrag, wonach die ursprüngliche Vermieterin die Mieterschutzbestimmung an den Erwerber des Gebäudes weitergab, sprach die Erwerberin dem Mieter gegenüber die Eigenbedarfskündigung aus. Der BGH entschied, dass die Kündigung gem. § 573 a Abs. 1 Satz 1 BGB durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen sei. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB trete der Erwerber des vermieteten Wohnraums an Stelle des ursprünglichen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertragsverhältnis ein. Dies gelte auch für die hier streitgegenständliche Kündigungsbeschränkung. Eine Zurückverweisung der Sache war aber deshalb notwendig, da im Rahmen der Beurteilung von Härtegründen eine Beweisaufnahme hinsichtlich schwerwiegender Krankheitssymptome der Mieterin unterblieben war.