Der BGH hat mit Urteil vom 06.11.2013 unter VIII ZR 416/12 entschieden, dass ein Mieter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem Anstrich versieht und die Wohnung in diesem Zustand an den Vermieter zurückgibt. In dem zu entscheidenden Fall war das Mietobjekt bei Mietbeginn in frisch renoviertem Zustand in weißer Farbe übernommen worden. Die Mieter strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau). Dies hatte zur Folge, dass der Vermieter die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und im Anschluss daran alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen musste. Der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hatte entschieden, dass der Mieter gem. §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sei, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgebe. Dies sei deshalb anzunehmen, da von vielen Mietinteressenten derartige Farbgestaltungen nicht akzeptiert würden und hierdurch die Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich gemacht werde. Ein Schadenersatzanspruch des Vermieters bestehe dann, wenn er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse. Der vorbezeichnete Schadenersatzanspruch bestehe unabhängig von Regelungen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Vielmehr könne der Ersatz des Vermieters wegen der Verwendung kräftiger Farben, insbesondere Vollfarben, für die notwendigen Beseitigungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.