Maklerrecht – Informationspflichten nach der Energieeinsparverordnung

Das Oberlandesgericht Hamm mit zwei Entscheidungen vom 04.08.2016 (4 U 137/15) und vom 30.08.2016 (4 U 8/16) entschieden, dass die Informationsverpflichtung des § 16 a EnEV zwar nicht unmittelbar auf Makler zutreffe, da nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Informationspflicht nur den Verkäufer, den Vermieter, den Verpächter bzw. den Leasinggeber treffe. Ob die Regelung auch auf die im Gesetz ausdrücklich nicht bezeichneten Makler anzuwenden sei, müsse hingegen nicht abschließend beantwortet werden. Das Veröffentlichen der Immobilienanzeige ohne die gemäß § 16 a EnEV erforderlichen Pflichtangaben, wonach die Art des Energieausweises, des Baujahrs und des Energieträgers bezeichnet werden muss, stelle auch für den Makler eine wettbewerbswidrige Handlung war. Die Veröffentlichung derartiger Immobilienanzeigen sei jedenfalls aufgrund der Regelung in § 5 a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten. Die Unterlassung der notwendigen Angaben im Sinne der Energieeinsparverordnung sei wettbewerbswidrig, da den Verbrauchern in den Anzeigen wesentliche Informationen vorenthalten würden, die erforderlich seien, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Deren Vorenthalten sei daher geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ggfls. sonst nicht getroffen hätte. Die Interessen des Maklers, die notwendigen Informationen nach der Energieeinsparverordnung nicht zu erteilen, sei im Ergebnis nicht schutzwürdig, da diese ohne unzumutbare Mehrkosten im Rahmen von Immobilienanzeigen veröffentlicht werden könnten. Die Revision ist in der Sache zugelassen worden.

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