Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 05.03.2014, VIII ZR 205/13 die Klage eines Vermieters zurückgewiesen, der nur einen Wohnungsschlüssel an den Eigentümer einer Eigentumswohnung nach Beendigung des Mietvertragsverhältnisses zurückgab. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, war der Beklagte auf Schadenersatz wegen des für notwendig erachteten Austauschs der Schließanlage in Anspruch genommen worden. Tatsächlich war die Schließanlage aber nicht ausgetauscht worden. Der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat hierzu entschieden, dass die Schadenersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat und daher auch Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen kann, zwar generell bestehe, wenn wegen bestehender Missbrauchsgefahr dies aus Sicherheitsgründen für erforderlich gehalten werde. Ein Vermögensschaden liege aber erst dann vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. Dies war in dem zu entscheidenden Fall aber unterblieben.
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Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht