Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen des Urteils vom 23.09.2015 unter VIII ZR 297/14 über einen Fall einer Eigenbedarfskündigung zu entscheiden, bei der die ernsthafte Nutzungsabsicht des Dritten nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung bestehen müsse. Eine sogenannte „Vorratskündigung“ sei unzulässig. Der Eigennutzungswunsch rechtfertige eine Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt werde und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert sei. Eine bislang nur vage oder in ferner Zukunft liegende Nutzungsabsicht rechtfertigte eine Eigenbedarfskündigung nicht, jedenfalls noch nicht zu dem fraglichen Zeitpunkt. Der BGH hat daher erneut die Voraussetzungen an die Konkretisierung des Eigennutzungswunsches als hoch eingestuft.