Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Zurechnung des Verhaltens des von dem Verkäufer beauftragten Maklers nach den Grundsätzen des § 278 BGB in Betracht komme, vgl. Beschluss vom 22.07.2015, V ZR 245/14. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Makler mit Wissen und Wollen des Verkäufers als dessen Repräsentant aufgetreten sei und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig geworden sei, die typischerweise dem Verkäufer obliegen. Der BGH zählt hierzu auch etwaige Aufklärungspflichten in Bezug auf mögliche Vorschädigungen des Kaufgegenstandes. Grundsätzlich komme hierbei bei Abgabe von falschen Erklärungen des Maklers hinsichtlich des Umfangs einer Trockenlegung eines Gebäudes in Betracht, dass sich der Verkäufer derartige Erklärungen zurechnen lassen müsse. Es handele sich hierbei im Wesentlichen aber um eine Frage des Einzelfalls.