Härtegründe bei ausgesprochener Kündigung

Der Bundegerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 30.09.2022 unter VIII ZR 429/21 erneut klargestellt, dass die Frage, ob ein besonderer Härtegrund im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB bei ausgesprochener Eigenbedarfskündigung vorliegt, nicht ohne einen angebotenen neurologischen Sachverständigenbeweis zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs entschieden werden darf. Der Tatrichter sei insoweit gehalten, eine gründliche und sorgfältige Sachverhaltsfeststellung zu den geltend gemachten Härtegründen zu treffen. Hierbei sei jeder Härtegrund im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu beachten. Es bestehe ein solcher Härtegrund, wenn ein gesundheitlicher Zustand, der für sich genommen einen Umzug nicht zulasse, oder die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des schwer erkrankten Mieters im Falle eines Wohnungswechsels vorliege. Soweit also der Mieter auf ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren verweist, habe sich die Tatsacheninstanz regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen bei einem Umzug drohen. In dem zu entscheidenden Fall war klargestellt worden, dass im Zweifel auch Gutachten mehrerer Fachärzte einzuholen sind. Klargestellt worden ist daher nochmals durch den BGH, dass Härtegründe im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB ernst zu nehmen sind und in der Regel bei substantiiertem Vortrag der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen.