Nach einer Entscheidung des BGH vom 29.01.2015, IX ZR 279/13, wird ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis dann nicht angenommen, wenn eine Partei des Mietvertrages falsch bezeichnet worden ist. In dem zu entscheidenden Fall war durch Zeugenaussagen festgestellt worden, dass entgegen des Inhalts des schriftlichen Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Mietvertragsparteien darauf gerichtet war, dass der Mietvertrag zwischen einer GbR und dem Mieter geschlossen werden sollte. Soweit im Mietvertrag etwas anderes zum Ausdruck gekommen sei, handele es sich nur um eine unschädliche Falschbezeichnung „falsa demonstratio“. Trotz der versehentlichen Falschbezeichnung der Vermieterin sei das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB gewahrt worden.