Gewerbemietrecht – Endrenovierungsklausel und Wegfall der Umbauabsicht des Vermieters

Der BGH hat mit Urteil vom 12.02.2014, XII ZR 76/13, klargestellt, dass ein Gewerbemieter, der nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Geld verpflichtet werden kann, wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchgeführt werden sollen. Zum einen setze ein solcher Ausgleichsanspruch voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden. Zum anderen könne der Vermieter nicht ohne weiteres den auf Durchführung der vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen gerichteten Erfüllungsanspruch einseitig in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Dies gelte im zu entscheidenden Fall insbesondere deshalb, da zwar die Absicht zum Umbau des Mietobjektes zunächst durch den Vermieter behauptet wurde, nach Einforderung des Ausgleichsbetrages vom Umbau aber Abstand genommen wurde. Der Mietvertrag könne auch insoweit auch nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass dem Vermieter an Stelle der von dem erfüllungsbereiten Mieter geschuldeten Renovierungsarbeiten ein Ausgleichsanspruch in Geld zustehe. Allein der Umstand, dass der vorstehend zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthalte, besage nicht, dass eine planwidrige Regelungslücke bestehe, die durch entsprechende Auslegung ausgefüllt werden müsse. Dies gelte nur, wenn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang sich entsprechende Rückschlüsse ziehen lassen würden. Der BGH nimmt an, dass dies jedenfalls für den Fall nicht gelten kann, wenn trotz der Ankündigung des Vermieters der Umbau tatsächlich nicht realisiert wird. Soweit die Mietvertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleichsanspruch in Geld für den Fall der Notwendigkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen getroffen haben, sei allenfalls in Ausnahmefällen ein Zahlungsanspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen. Hier seien die Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Einerseits hätten die Mieter davon ausgehen können, dass die von diesen geschuldeten Schönheitsreparaturen wegen der geplanten Umbauarbeiten am Mietobjekt für den Vermieter bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich wertlos wären und wegen des fehlenden Leistungsinteresses des Vermieters diesem nicht mehr zugemutet werden könnten. Auf der anderen Seite sei eine kompensationslose Befreiung des Mieters von seinen vertraglichen Verpflichtungen unbillig. Zwar könne angenommen werden, dass die Vertragsparteien nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dem Vermieter an Stelle des wirtschaftlich sinnlos gewordenen Anspruchs auf Durchführung von Renovierungsarbeiten einen entsprechenden Geldanspruch zuzugestehen, vgl. hierzu BGH in NJW 1980, 2347 f. Eine hiermit vergleichbare Interessenlage bestehe jedoch dann nicht, wenn der Vermieter zwar zunächst beabsichtigt habe, nach Auszug des Mieters die Mieträume umzubauen, den Umbau aber tatsächlich nicht realisiert habe. Auch könne eine Umwandlung in einen Zahlungsanspruch deshalb nicht angenommen werden, da im zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen des § 281 BGB nicht gegeben waren, da eine angemessene Frist zur Leistungserbringung nicht vom Vermieter gesetzt worden sei und eine solche Fristsetzung auch im Übrigen nicht entbehrlich gewesen sei. Es ergibt sich somit, dass eine pauschale Behandlung in vergleichbaren Fällen nicht möglich ist. Vielmehr bedarf es der Prüfung im Einzelfall.