Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Mieter einer Gewerbemietfläche Geruchsbeeinträchtigungen behauptet hatte und der Vermieter daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zum Zwecke einer einvernehmlichen Lösung den Austausch eines Teppichbodens angeboten hatte. Wegen Nichtbeseitigung der Mängel wurde das Mietvertragsverhältnis gekündigt. Hierbei hat der BGH mit der Entscheidung vom 23.09.2020 unter XII ZR 86/18 klargestellt, dass nicht jede Geruchsentwicklung auch zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen muss. Eine solche Beeinträchtigung müsse generell der Mieter beweisen. Eine Beweislastumkehr trete insoweit nicht ein. Hinsichtlich des möglichen Anerkenntnisses des Vermieters durch Austausch eines Teppichbodens hat der BGH klargestellt, dass generell neben einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auch ein sogenanntes tatsächliches Anerkenntnis immer zu prüfen sei, da hieran kein besonderer rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille des Schuldners geknüpft werden müsse. Vielmehr müsse bei der Annahme eines tatsächlichen Anerkenntnisses der Schuldner zum Ausdruck bringen, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft deutlich zu machen, um diesen dadurch von sofortigen weiteren Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Dies sei aufgrund der eindeutig entgegenstehenden schriftlichen Erklärung des Vermieters vorstehend aber gerade nicht der Fall. Auch eine danach erfolgte Wandöffnung im WC stelle daneben keinen hinreichenden Anlass für die Annahme eines Anerkenntnisses dar. Die bloße Bereitschaft des Vermieters, einer Mangelanzeige des Mieters nachzugehen, stelle für sich genommen noch keine Aussage dar, das Vorhandensein eines Mangels und die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache unstreitig stellen zu wollen. Dies könne nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls der Fall sein, wenn der Vermieter im Bewusstsein handele, im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht zur Beseitigung des behaupteten Mangels verpflichtet zu sein und dies nach außen deutlich zu machen. Der zu entscheidende Fall zeigt deutlich, dass eine besondere Schwierigkeit für den Nachweis von Lärm bzw. Geruchsentwicklung besteht, so dass es in diesen Fällen häufig auf die Beweislast ankommt. Vor voreiligen Mangelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere ohne die Abgabe von erläuternden Erklärungen sei vor dem Hintergrund der mit dieser Entscheidung dargelegten Problematik gewarnt.