Eigenbedarfskündigung bei gemischt genutzten Mieträumen

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 01.07.2015 unter VIII ZR 14/15 über eine Eigenbedarfskündigung eines Mischmietverhältnisses, das aus zu Wohnraumzwecken genutzten Flächen und Gewerbemietflächen bestand, zu entscheiden. Der BGH sieht es als ausreichend an, wenn sich der Eigenbedarf in einem solchen Mischmietverhältnis allein auf die Wohnräume bezieht. Nach Ansicht des Senats ist es hierbei unerheblich, dass die Tochter des Vermieters daneben keinen Bedarf an einer Nutzung der gewerblich genutzten Räume hatte. In den Fällen, in denen Wohnraummietrecht Anwendung finde, brauche sich der Eigenbedarf auch nur auf Wohnräume zu beziehen. Dies gelte unabhängig davon, dass ein solches Mietverhältnis nur einheitlich gekündigt werden könne. Insoweit werde die Wohnung vom Schutz des sozialen Mietrechts erfasst. Gewerberäume können hingegen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Jede andere Auslegung würde aus vorgenannten Gründen dazu führen, dass ein solches Mietverhältnis faktisch unkündbar wäre. Es sei im Ergebnis nicht hinnehmbar, dass im Rahmen von Mischmietverhältnissen eine Eigenbedarfskündigung aus praktischen Gründen ausgeschlossen werde. Der vorbezeichnete Fall macht deutlich, dass es unter Umständen sinnvoll ist, vor Anmietung von derartigen Flächen darüber nachzudenken, ob im konkreten Fall nicht der Abschluss von zwei getrennten Mietverträgen als sinnvoller zu erachten ist.