Brandschaden am Reihenhaus

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.04.2013 unter 24 U 113/12 haftet der Eigentümer eines Reihenmittelhauses für einen von ihm nicht verschuldeten Brandschaden am Nachbarhaus auch dann, wenn das Feuer auf Ursachen beruht, für die dieser nicht sicherungspflichtig sei. Nach einem privaten Grillfest entstand auf dem Grundstück der in Anspruch genommenen Nachbarn ein nächtlicher Brand, durch den die beiden angrenzenden Häuser beschädigt wurden. Die Beklagten seien aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zur Zahlung verpflichtet, auch wenn sie selbst den Brand nicht verschuldet hätten. Eine Haftung trete als Eigentümer eines Grundstücks bereits dann ein, wenn der schadensursächliche Brand von diesem Grundstück ausgehe. Für einen solchen Brand seien die Nachbarn als „Störer“ verantwortlich, da dieser auf Ursachen beruht habe, für die sie generell sicherungspflichtig gewesen seien.