Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.2015 unter VIII ZR 247/14 klargestellt, dass es allein Sache des Mieters sei, einen geeigneten Nachfolger zu benennen, wenn dieser sich dem Vermieter gegenüber auf eine Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aus dem Mietverhältnis mit Rücksicht auf Treu und Glauben berufen wolle. Der Vermieter müsse insbesondere nach Durchführung einer Vorauswahl für einen Nachmieter den Vermieter nachhaltig über die Person aufklären, die in das Mietvertragsverhältnis eintreten solle. Hierzu gehören nach Ansicht des BGH sämtliche Informationen, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können. Insbesondere sei es in diesem Zusammenhang erforderlich, nachvollziehbare und zutreffende Angaben zur Solvenz des Nachmieters zu machen.