Der BGH hat mit Entscheidung vom 09.06.2015 unter VIII ZR 324/14 klargestellt, dass die vom Vermieter vorgenommene Anlage der Mietkaution auf einem nicht als Sonderkonto gekennzeichneten Sparbuch nicht als ausreichend anzusehen ist. Hierbei hat der BGH insbesondere ausgeführt, die Kaution müsse den Treuhandcharakter eindeutig für jeden Gläubiger des Vermieters erkennen lassen. Hierzu sei es notwendig, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto (Mietkautionskonto) angelegt werde. Es bestehe andernfalls die Gefahr, dass die Kaution der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwider laufe und dem banküblichen Pfandrecht des Kreditinstituts für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber zur Verfügung stehe. Ebenso hat der BGH klargestellt, dass auch nach dem Ende des Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution noch verlangt werden könne, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Anlage der Mietsicherheit erfüllt werden. Die Zweckbindung ende nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis benötigt werde, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter. Das Sicherungsbedürfnis des Mieters sei nur dann nachhaltig erfüllt, wenn Ansprüche auf Anlage als Mietkautionskonto bis zur Rückgewähr der Kaution erfüllt würden. Nur so sei insbesondere das Insolvenzrisiko auszuschließen.