In einem Fall, in dem der Bauherr als Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen anzusehen ist, ist die Verkürzung der Verjährung für Vergütungsansprüche von 3 Jahren auf 2 Jahre in AGBs des Auftraggebers für den Auftragnehmer unzulässig, da dies eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.12.2012 unter VII ZR 15/12 nunmehr klargestellt. Im zu entscheidenden Fall war in den AGB des Auftraggebers geregelt, dass die VOB/B Geltung erhalten solle, gleichwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers jedoch in 5 Jahren verjähren, die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers hingegen in 2 Jahren. Eine solche Abweichung der Verjährungsfrist hält der BGH aus den genannten Gründen für unwirksam.