Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15.05.2012 unter 21 U 113/11 über die Zumutbarkeit einer Mangelbeseitigung durch den Bauunternehmer zu entscheiden. Das OLG hat angenommen, dass der Besteller redlicherweise erwarten könne, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abmahne den anerkannten Regeln der Technik entspreche und im Übrigen gängigen Qualitäts- und Komfortstandards entspreche. Ein Bauunternehmer könne die Mangelbeseitigung nur dann verweigern, wenn der zur Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands stehe. Eine Unverhältnismäßigkeit in vorbezeichnetem Sinne sei aber nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein unangemessener Aufwand gegenüber stehe. Soweit der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erbringung des Werkes habe, könne ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung versagt werden. Die Abwägungen sollen sich daher nicht in einer bloßen Abwägung eines Preis-Leistungsverhältnisses erstrecken, auch könne das Verhältnis vom Nachbesserungsaufwand zum Preis nicht allein herangezogen werden.