Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.03.2013, VII ZR 230/11, die Pflichten des Architekten im Zusammenhang mit entstehenden Kosten für das geplante Bauwerk präzisiert. Der Auftraggeber hatte insoweit geltend gemacht, die Planungen sein unbrauchbar gewesen, da deutlich höhere Kosten als ursprünglich besprochen, entstanden seien. Der BGH ist der Ansicht, dass der Architekt grundsätzlich verpflichtet sei, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und in diesem Zusammenhang die Kostenvorstellung des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien daher verbindlich, soweit nicht nachträgliche Änderungen zu berücksichtigen seien. Die konkrete Kostenvorstellung des Auftraggebers werde daher regelmäßig zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt den Erklärungen des Auftraggebers nicht widerspreche. Eine solche Kostenvorstellung sei auch dann beachtlich, wenn eine genaue Bausummenobergrenze vom Auftraggeber nicht genannt worden sei, sondern nur ungefähre Angaben gemacht worden seien. Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens müsse aber der Architekt aufklären. Überschreitet daher der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und sei die Planung aus diesem Grunde unbrauchbar, könne der Anspruch auf das Honorar entfallen.