Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als Werkmangel

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 07.03.2013 – VII ZR 134/12 – nochmals klargestellt, dass üblicherweise der Unternehmer einer Werkleistung stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verspricht. Insoweit ist zudem klargestellt worden, dass ein Mangel des Werks vorliegt, wenn eine allgemein anerkannte Regel der Technik vorsieht, dass eine bestimmte Ausführungsweise nur dann zulässig ist, wenn die Standsicherheit im Einzelfall geprüft ist und der Standsicherheitsnachweis bei einem derart ausgeführten Werk nicht vorliegt. Zur geschuldeten Beschaffenheit gehöre in diesem Falle auch ein Standsicherheitsnachweis. Der BGH verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass für die Frage, ob Regeln verletzt worden sind, es nicht darauf ankomme, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Wege erreicht werden könnten, und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen haben würden. Dies ändere nichts daran, dass die stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht erfüllt sei. Aus diesem Grund könne ein Werk bereits dann mangelhaft sein, wenn Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis aufweisen würden. Dagegen sie die Vereinbarung einer Materialstärke, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unzureichend sei, nur dann als Abweichung vom Mindeststandard auszulegen, wenn auf eine solche Bedeutung ausdrücklich hingewiesen werde oder der Besteller dies aus anderen Gründen, etwa einer entsprechenden Fachkunde wisse. Schließlich hat der BGH klargestellt, dass es unerheblich sei, dass der Besteller sich zunächst nur auf andere Mangelerscheinungen gestützt habe. Dieser habe jedenfalls im Anschluss an die gutachterlichen Ausführungen die Mängelrügen auch darauf gestützt, dass die Treppe insgesamt nicht fachgerecht errichtet worden sei, und für die Belastung zu schwach ausgelegt sei, was insgesamt als ausreichend angesehen wurde.