Kündigung wegen schleppenden Fortgangs von Arbeiten am Bauvorhaben

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 06.09.2012 unter dem Aktenzeichen 8 U 96/12 auf die besonderen Anforderungen an eine Kündigung des Bauherrn gegenüber dem Architekten aus wichtigem Grund hingewiesen. Der Architekt könne daher eine Zahlung für nicht erbrachte Leistungen im Sinne von § 649 BGB nur dann verlangen, wenn ein solcher wichtiger Kündigungsgrund des Auftraggebers nicht vorgelegen habe. Nach Auswertung des Schriftverkehrs zwischen den Parteien hatte das OLG Oldenburg insbesondere beanstandet, dass eine eindeutige Abmahnung im Sinne von § 314 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres angenommen werden könne, wenn durch den Auftraggeber in E-Mails zur Eile angemahnt worden sei und zudem die Rede davon gewesen sei, man müsse ernstlich überlegen, ob das Vorhaben mit dem Architekten weiter fortgeführt werden könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn auf der anderen Seite der Architekt und auch die erzielten Bauvorschritte positiv durch den Bauherrn bewertet worden seien. Eine ernsthafte Abmahnung muss daher wegen der besonderen Rügefunktion deutlicher zum Ausdruck kommen. Zudem müsse in jeden Falle abschließend geklärt werden, ob eine Verzögerung ausschließlich dem Architekten zuzuschreiben sei, da nicht unwesentliche Maßnahmen wie die Auswahl der Handwerker, die Materialauswahl und die Einholung von Vergleichsangeboten sowie Preisverhandlungen mit Handwerkern auch mit dem Bauherrn abgestimmt werden müssten, der seinerseits durch sein Verhalten Verzögerungen bewirken könne. In vergleichbaren Fällen ist daher vorrangig zu prüfen, ob den Bauherren überhaupt ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen schleppendem Fortgangs zustehe, und ob eine eindeutige Abmahnung ohne den Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen kann.