Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 21.02.2014, 11 W 15/14 sind Schadenersatzansprüche gegen einen Bauherrn zurückgewiesen worden, da dem Bauherrn im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht die weitergehende Pflicht treffe, einen beauftragten Handwerker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Zwar bestehe generell selbstverständlich eine Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn. Diese verkürze sich jedoch in dem Moment, in dem ein Handwerker mit der Ausführung konkreter Arbeiten beauftragt werde. Handwerker seien daher mit den Ausführungen entsprechender Arbeiten vertraut. Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall sogar dann nicht, wenn er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Handwerker keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Der Bauherr habe daher annehmen dürfen, dass der Handwerker sich auf andere Art und Weise zu schützen wisse, etwa insbesondere durch eine vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Für die Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachbetrieb aus den genannten Gründen nicht verantwortlich.