Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.05.2013, VII ZB 61/12, klargestellt, dass ein Gericht im selbständigen Beweisverfahren einem nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben kann, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden. Insoweit gehöre zur Wohnung auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und Teile der Tiefgarage. Nach § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO könne die Duldung einer Sachverständigenbegutachtung nur angeordnet werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen sei. Mit dieser Regelung habe sich der Gesetzgeber an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert. Im Sinne von Art. 13 GG sei der Wohnungsbegriff umfassend zu verstehen. Schutzgut des Art. 13 GG sei die gesamte räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfalte und zwar auch einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes. Dazu gehören Keller, Speicher, Treppen, Garagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume und ähnliche Räume sowie umzäunte Bereiche wie Gärten oder Vorgärten. Entscheidend sei allein, ob der jeweilige Raum für private Zwecke gewidmet oder für die Öffentlichkeit frei zugänglich sei. Auf dieser Grundlage sei das Gemeinschaftseigentum gem. § 1 Abs. 5 WEG im Umfang der begehrten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, einem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke der Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO entzogen. Hierbei komme es insbesondere nicht darauf an, ob der Sachverständige ausschließlich von außen Bauteilöffnungen vornehmen müsse, da der Außenbereich ebenso wie der Innenbereich über Art. 13 GG geschützt werde. Aus diesem Grunde ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich einer Bauteilöffnung in der Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung nicht zu dulden sei. Die von einer am Beweisverfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümerin und der Wohnungseigentümergemeinschaft geführte Rechtsbeschwerde hatte damit Erfolg. Das zugrundeliegende Zwischenurteil des Landgerichts musste daher aufgehoben werden.