Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25.09.2012 unter dem Aktenzeichen 5 U 577/12 eine Haftung des Architekten angenommen, da dieser sich auf die Fachkompetenz eines Handwerkers verlassen hatte. Im zu entscheidenden Fall war der Architekt mit dem Wiederaufbau einer Industriehalle beauftragt, die verschiedenen Chemikalien in Form von Reinigungs- und Pflegemitteln ausgesetzt war. Der Architekt übergab dem Handwerksbetrieb ausschließlich eine Chemikalienliste und verließ sich darauf, dass der Handwerker die notwendigen Vorkehrungen treffen werde. Fugen und Fliesen des Hallenbodens konnten aber der tatsächlichen Belastung durch die Chemikalien nicht standhalten. Selbst bei einer Spezialisierung des beauftragten Handwerkerunternehmens sah das OLG Koblenz eine Entlastung des Architekten nicht für möglich an. Den Architekten treffe insoweit die Pflicht im Zweifelsfall beim Hersteller der Fliesen oder dem Produzenten des Fliesenklebers weitergehende Erkundigungen hinsichtlich möglicher besonderer Anforderungen einzuholen. Es wird mithin deutlich, dass Architekten Leistungen nicht generell auf Handwerksbetriebe delegieren können. Der zu entscheidende Fall zeigt daher, dass der Architekt jedenfalls mit äußerster Vorsicht mit einer möglichen Fachkompetenz von Handwerksbetrieben umgehen muss, sich aber wohl auf Herstellerangaben verwendeter Baumaterialien verlassen können muss.