Der BGH kam im Rahmen einer Entscheidung vom 05.04.2005 (AZ: XI ZR 294/03) zu dem Ergebnis, dass die Bürgschaft nach § 7 MaBV auch den Rückgewähranspruch des Erwerbers nach einem mit dem Bauträger geschlossenen Aufhebungsvertrag sichert, wenn die Gründe der Nichtdurchführung des Bauvorhabens in der Sphäre des Erwerbers liege.
Im entschiedenen Fall hatte ein Erwerber zunächst eine Immobilie aus steuerlichen Gründen gegen Zahlung des gesamten Kaufpreises im Rahmen eines Bauträgervertrages erworben, wobei sein Rückzahlungsanspruch mit einer Bürgschaft nach § 7 MaBV abgesichert worden war.
Nachdem die Vermarktung des Objektes nicht den nötigen Erfolg hatte und die steuerlichen Vergünstigungen wegfielen, hoben die Parteien den Bauträgervertrag auf. Die bürgende Bank, die auf Zahlung der verbürgten Beträge in Anspruch genommen worden war, vertrat die Ansicht, die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichere nur diejenigen Ansprüche auf Rückgewähr der geleisteten Beträge, die durch Nicht- oder Schlechterfüllung des Bauträgers entstanden seien.
Demgegenüber kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Schutzzweck der Bürgschaft nach § 7 MaBV sämtliche Ansprüche auf Rückgewähr des geleisteten absichere, unabhängig davon, ob es zu der Rückgewährsituation aufgrund des Verschuldens des Bauträgers gekommen sei oder der Grund für die Rückgewähr sich aus der Sphäre des Erwerbers entwickelt habe.