Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer auch nach der Kündigung des Bauvertrages gem. § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für bisher nicht gezahlte Vergütungen verlangen kann (Urteil vom 06.03.2014, VII ZR 349/12). Zwar könne der Unternehmer keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern und müsse nach ausgesprochener Kündigung daneben die Vergütung schließlich berechnen. Dagegen sind Einwendungen des Bestellers gegen die schlüssige Rechnung der Vergütung nicht zugelassen worden, da die Gefahr bestand, dass Verzögerungen eintreten würden. Würden derartige Einwendungen des Bestellers Berücksichtigung finden, würde ein effektiver Schutz des Unternehmers nicht herbeigeführt werden können. In diesem Falle wäre der Unternehmer während des Rechtstreits ohne Sicherung. Dagegen müsse der Besteller diese Nachteile hinnehmen, insbesondere auch, da eine Übersicherung eintreten kann. Von besonderer Bedeutung ist diese Rechtsprechung in den Fällen, in denen die Parteien darüber streiten, ob eine außergerichtliche Kündigung aus vom Unternehmer zu vertretenen Gründen vorliegt. Sind nämlich die Gründe für eine außerordentliche Kündigung streitig und würde eine Aufklärung hinsichtlich des Kündigungsrechts eine Verzögerung des Rechtstreits herbeiführen, ist von einer uneingeschränkten Kündigung auszugehen. Aus diesem Grunde kann der Unternehmer eine höhere Sicherheit verlangen, da in diesen Fällen die Sicherung der Vergütung sich auch auf nicht erbrachte Leistungen erstreckt.