Hat ein Auftraggeber die Schlußrechnung des Unternehmers geprüft und vorbehaltlos gezahlt, liegt hierin gleichwohl noch kein Schuldanerkenntnis. Dem Auftraggeber sind deshalb nicht die Einwendungen abgeschnitten, die er bereits zum Zeitpunkt der Zahlung gegen die Rechnung hätte erheben können – etwa doppelter Ansatz bestimmter Positionen und dementsprechende Überzahlung.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Januar 2007 entschieden. Danach ist für ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis – mit der Folge des Einwendungsausschlusses – erforderlich, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewißheit der Parteien entziehen wollen und sich auch dahingehend einigen. Eine solche Einigung kann aber nur angenommen werden, wenn sich eine entsprechende vertragliche Einigungs-Regelung mit Angebot und Annahme der beteiligten Parteien feststellen läßt.